Privatgutachten, auch Parteigutachten genannt, dienen meist als Basis zur weiteren Verhandlung mit Personen bzw. Unternehmen zur Klärung strittiger Sachverhalte. Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist nahezu unbegrenzt. Jeder Partei steht es rein prophylaktisch oder im Streitfall frei, einen Sachverständigen zur Untermauerung der eigenen Haltung oder zur Lösung eines Problems zu beauftragen.
Die richtige Fragestellung kann entscheidend sein.
Im Gegensatz zu Gerichtsgutachten wird die Fragestellung bei Privat-gutachten vom Auftraggeber vorge-geben. Da bekanntlich die Formulierung einer Frage einen großen Einfluss auf das Spektrum der möglichen Antworten hat, berate ich Sie bereits vorab bei dieser Tätigkeit. Ziel ist es hierbei, das Thema klar zu bezeichnen und einzugrenzen.
Mein Motto: Miteinander reden bringt mehr als übereinander zu reden.
Nur bei sinnvollen und von mir qualifiziert abgedeckten Problemstel-lungen wird ein Gutachtenauftrag von mir angenommen und durchgeführt. Meist ist es nützlich, die Gegenseite über die
Beauftragung zu informieren - auch wenn keine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht. Spätestens zum Ortstermin lade ich wenn möglich beide Parteien ein, um Informationen von beiden Seiten zu
erhalten.
Gerichtliches Gutachten oder Privat-gutachten - Was gilt?
Widersprechen sich ein gerichtliches Gutachten und ein Privatgutachten, so darf sich der entscheidende Richter nicht einfach ohne Begründung auf das gerichtliche Gutachten verlassen, sondern muss vielmehr die Einwände aus dem privaten Gutachten ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH, 12.1.2011 - IV ZR 190/08).
Trotz der beschränkten prozessualen Bedeutung eines Privatgutachtens macht dessen Existenz meist auch bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung Sinn. Der vom Gericht bestellte Sachverständige wird sich das Privatgutachten durchlesen und in seine eigenen Überlegungen einfließen lassen.
Ein Kontakt genügt und ich bin zur Stelle.